Verkaufs- und Lieferbedingungen der NOVIA Chromatographie- und Messverfahren GmbH
Stand: Januar 2004
1. Geltungsbereich
Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an unsere
Vertragspartner (nachfolgend ”Abnehmer” genannt) erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen
Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen
des Abnehmers, finden keine Anwendung, auch wenn wir
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn von
uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen
der Abnehmer oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt
darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Wir weisen darauf hin, daß für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen
Anwendung finden, die die Verkaufs- und Lieferbedingungen
ergänzen oder modifizieren können.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend; sie können nur binnen 30 Tagen angenommen
werden. Bestellungen können wir innerhalb von 30 Tagen
annehmen.
Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, die nicht der
Schriftform genügen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer handschriftlich
unterzeichneten oder per Telefax erfolgenden Bestätigung.
Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis,
insbesondere Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform nebst eigenhändiger Unterschrift; die schriftliche Erklärung
kann auch per Telefax übermittelt werden.
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
sowie Darstellungen derselben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen.
Aus ihnen kann eine strengere Haftung nur abgeleitet werden, wenn
wir deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich garantiert haben. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck
nicht beeinträchtigen.
An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns
oder Dritten stammenden und dem Abnehmer zur Verfügung gestellten
Werkzeugen, Hilfsmitteln, Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen,
Modellen, Berechnungen, Mehrheiten von Datensätzen (auch soweit
sie aus verschiedenen Aufträgen herrühren) und anderen Unterlagen behalten
wir uns alle Rechte vor. Der Abnehmer darf diese Gegenstände
ohne unsere Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich
machen, noch sie bekanntgeben oder selbst oder durch Dritte
nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle
Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von
ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluß geführt haben.
Verträge auf Grundlage unserer Angebote und Kostenvoranschläge sind
vertraulich zu behandeln.
Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs
findet § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine
Anwendung, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher im Sinne des
BGB.
3. Berechnung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang.
Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Unsere Rechnungen verstehen sich netto und sind sofort zahlbar netto
Kasse, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Berechnung ist das
Abgangsgewicht maßgebend.
Soweit eine Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß später als vier
Monate nach Vertragsschluß erfolgt und sich zwischenzeitlich die Preise
unserer Vorlieferanten, die uns entstandenen Kosten (z.B. Frachten und
Löhne) oder von uns zu zahlende Abgaben erhöhen oder Abgaben neu
eingeführt werden oder erhöhen wir unsere Preise allgemein, so sind wir
berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, daß der
Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
Gegenüber Forderungen von uns kann der Abnehmer nur aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir – unbeschadet unserer
sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen
Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflichten ruhen, solange
der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug
können Zinsen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet
werden.
4. Versand
Die Gefahren des Transports gehen zu Lasten des Abnehmers. Dies gilt
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen
(z.B. Versand oder Anfuhr) übernommen haben, ohne eine Bringschuld
zu vereinbaren. Das Abladen und Einlagern ist Sache des Abnehmers.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Abnehmer liegt, geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitstellung an auf den Abnehmer über. Lagerkosten nach
Gefahrübergabe trägt der Abnehmer.
Bei Selbstabholung von der Lieferstelle obliegt dem Abnehmer bzw. seinem
Beauftragten das Beladen der Fahrzeuge. Dabei sind die Gefahrgutvorschriften
einzuhalten. Bei Lieferungen von loser Ware hat der Abnehmer
für einen einwandfreien Zustand der Tanks oder sonstigen Lagerbehälter
zu sorgen und den Anschluß der Abfülleitungen an das Aufnahmesystem
in eigener Verantwortung zu veranlassen.
Soweit unsere Mitarbeiter bei Lade- bzw. Tankvorgängen behilflich sind,
handeln sie auf das alleinige Risiko des Abnehmers und nicht als unsere
Erfüllungsgehilfen.
Sämtliche sich auf den Versand beziehende Regelungen gelten entsprechend
bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit
aus deren Verhalten eine Haftung von uns hergeleitet werden kann. Die
Haftung des Dritten bleibt hiervon unberührt.
Frachterhöhungen nach Vertragsschluß sowie Extrakosten, die durch
Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu
vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers.
Nehmen wir Waren ganz oder teilweise zurück, trägt der Abnehmer die
dadurch entstandenen Kosten, ohne daß es auf den Grund der Rücknahme
ankommt.
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers
und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuerund
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen
oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder
Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen sowie Streiks, Aussperrungen und
behördliche Verfügungen), die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns
für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung
zur Lieferung bzw. Leistung. Wird hierdurch die Lieferung bzw.
Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich
der von der Liefer- bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge
vom Vertrag zurückzutreten.
6. Mängelansprüche
Der Abnehmer hat unverzüglich zu prüfen, ob der gelieferte Gegenstand
bzw. die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Im übrigen finden
die Regelungen des § 377 HGB Anwendung.
Wir haben unter Ausschluß weitergehender Rechte des Abnehmers
rechtzeitig angezeigte Mängel an den gelieferten Gegenständen oder
Leistungen nach unserer Wahl zu beseitigen oder mängelfreie Gegenstände
nachzuliefern bzw. Leistungen nachzubessern (Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Abnehmer nach weiterer
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung herabsetzen
(Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Die
Bestimmungen der §§ 282 und 283 BGB bleiben unberührt.
Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis
zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die
Kosten des billigsten Versandweges.
7. Haftung
Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit.
Darüber hinaus haften wir nach Maßgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen
(insbesondere des Produkthaftungsgesetzes).
Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, der
Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Wir
haften insoweit nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten,
die keine Kardinalpflichten sind. Für versicherte Risiken ist insoweit
unsere Haftung je Schadensfall auf die Haftungssumme der von uns
abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung (für Planungs- und
Sachschäden auf EURO 2,5 Millionen und für sonstige versicherte
Risiken auf EUR 5 Millionen) beschränkt. Auf Wunsch des Abnehmers
sind wir gegen zusätzliche Vergütung bereit, die Haftpflichtdeckung zu
erhöhen.
Soweit wir Aufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden und mit
dessen Zustimmung an Dritte vergeben, haften wir nur für die sorgfältige
Auswahl und Überwachung des Dritten. Eine darüber hinausgehende
Haftung besteht nicht.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Verjährung
Ansprüche gegen uns aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Dies gilt nicht für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen sowie für Mängelansprüche des Abnehmers gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Rechte eines Verbrauchers nach § 475 BGB bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen
vor, bis der Abnehmer alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit uns getilgt hat.
Unser Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware
entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns
als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit
uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis
des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten
der anderen Materialien.
Solange der Abnehmer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in
unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen
Geschäftsgang verfügen. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Stundet der Abnehmer den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so
hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten.
Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Verfügung über
die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der
Abnehmer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung unserer
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab. Bei
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt
sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil
entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird
die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung
für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der
Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung
der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die
Forderungen daraus auf uns übergehen.
c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen,
so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser
Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden
Teils des Schlußsaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab.
Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist
die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo
zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu
behandeln.
d) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen ermächtigt.
Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Abnehmer
Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln
und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs-
und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Abnehmer die Vorbehaltsware
weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter
auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme,
sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich
schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Abnehmer hat alle Kosten zu
tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der
Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können.
Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware
sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Abnehmer sowie beim Verzug
mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen
Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme
sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten
des Abnehmers abzüglich angemessener Verwertungskosten
anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen
Verhaltens des Abnehmers.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Abnehmers
insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Abnehmers geltenden
gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist,
beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich
zulässigen Umfang.
10. Allgemeine Bestimmungen
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer
gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens
vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen uns und dem Abnehmer ist ausschließlich Frankfurt am
Main, falls der Abnehmer Vollkaufmann ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen
Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem
mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten
kommt.