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Verkaufs- und Lieferbedingungen der NOVIA Chromatographie- und Messverfahren GmbH

Stand: Januar 2004

1. Geltungsbereich

Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend ”Abnehmer” genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Abnehmers, finden keine Anwendung, auch wenn wir
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen der Abnehmer oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Wir weisen darauf hin, daß für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen Anwendung finden, die die Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzen oder modifizieren können.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend; sie können nur binnen 30 Tagen angenommen werden. Bestellungen können wir innerhalb von 30 Tagen annehmen.

Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, die nicht der Schriftform genügen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer handschriftlich unterzeichneten oder per Telefax erfolgenden Bestätigung. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nebst eigenhändiger Unterschrift; die schriftliche Erklärung kann auch per Telefax übermittelt werden.

Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Aus ihnen kann eine strengere Haftung nur abgeleitet werden, wenn wir deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich garantiert haben. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen.

An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Hilfsmitteln, Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen, Mehrheiten von Datensätzen (auch soweit sie aus verschiedenen Aufträgen herrühren) und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Der Abnehmer darf diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekanntgeben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluß geführt haben.

Verträge auf Grundlage unserer Angebote und Kostenvoranschläge sind vertraulich zu behandeln.

Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher im Sinne des BGB.

3. Berechnung, Aufrechnung, Zahlungsverzug

Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Unsere Rechnungen verstehen sich netto und sind sofort zahlbar netto Kasse, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht maßgebend.

Soweit eine Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgt und sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstandenen Kosten (z.B. Frachten und Löhne) oder von uns zu zahlende Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden oder erhöhen wir unsere Preise allgemein, so sind wir
berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, daß der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.

Gegenüber Forderungen von uns kann der Abnehmer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflichten ruhen, solange der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet werden.

4. Versand

Die Gefahren des Transports gehen zu Lasten des Abnehmers. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Anfuhr) übernommen haben, ohne eine Bringschuld zu vereinbaren. Das Abladen und Einlagern ist Sache des Abnehmers. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Abnehmer liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Abnehmer über. Lagerkosten nach Gefahrübergabe trägt der Abnehmer.

Bei Selbstabholung von der Lieferstelle obliegt dem Abnehmer bzw. seinem Beauftragten das Beladen der Fahrzeuge. Dabei sind die Gefahrgutvorschriften einzuhalten. Bei Lieferungen von loser Ware hat der Abnehmer für einen einwandfreien Zustand der Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluß der Abfülleitungen an das Aufnahmesystem
in eigener Verantwortung zu veranlassen.

Soweit unsere Mitarbeiter bei Lade- bzw. Tankvorgängen behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Abnehmers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

Sämtliche sich auf den Versand beziehende Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung von uns hergeleitet werden kann. Die Haftung des Dritten bleibt hiervon unberührt.

Frachterhöhungen nach Vertragsschluß sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers. Nehmen wir Waren ganz oder teilweise zurück, trägt der Abnehmer die
dadurch entstandenen Kosten, ohne daß es auf den Grund der Rücknahme ankommt.

Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuerund Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns
für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

6. Mängelansprüche

Der Abnehmer hat unverzüglich zu prüfen, ob der gelieferte Gegenstand bzw. die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Im übrigen finden die Regelungen des § 377 HGB Anwendung.

Wir haben unter Ausschluß weitergehender Rechte des Abnehmers rechtzeitig angezeigte Mängel an den gelieferten Gegenständen oder Leistungen nach unserer Wahl zu beseitigen oder mängelfreie Gegenstände nachzuliefern bzw. Leistungen nachzubessern (Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Abnehmer nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Die Bestimmungen der §§ 282 und 283 BGB bleiben unberührt.

Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges.

7. Haftung

Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir nach Maßgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen (insbesondere des Produkthaftungsgesetzes).

Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Wir haften insoweit nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind. Für versicherte Risiken ist insoweit unsere Haftung je Schadensfall auf die Haftungssumme der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung (für Planungs- und Sachschäden auf EURO 2,5 Millionen und für sonstige versicherte Risiken auf EUR 5 Millionen) beschränkt. Auf Wunsch des Abnehmers
sind wir gegen zusätzliche Vergütung bereit, die Haftpflichtdeckung zu erhöhen.

Soweit wir Aufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden und mit dessen Zustimmung an Dritte vergeben, haften wir nur für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8. Verjährung

Ansprüche gegen uns aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Dies gilt nicht für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen sowie für Mängelansprüche des Abnehmers gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Rechte eines Verbrauchers nach § 475 BGB bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Abnehmer alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

Unser Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

Solange der Abnehmer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Im einzelnen gilt folgendes:

a) Stundet der Abnehmer den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Abnehmer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderungen daraus auf uns übergehen.
c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlußsaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab.
Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
d) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.

Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Abnehmer Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Abnehmer die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Abnehmer hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Abnehmer sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme
sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Abnehmers.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Abnehmers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

10. Allgemeine Bestimmungen

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer ist ausschließlich Frankfurt am Main, falls der Abnehmer Vollkaufmann ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.